Abschnitt 3: Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes [1]
§ 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung [2]
(1) 1Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Die Vernichtung von Schaumwein nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. 2Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen der Schaumwein unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. 3Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.
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SAAAD-29827