ZVG § 74
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
V. Versteigerung
§ 74
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
Fundstelle(n):
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AAAAC-87706