ZVG § 4

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

§ 4

1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muss mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden.

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AAAAC-87706