ZVG § 184
Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 184
Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706