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ZVG § 179

Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 179

Ist ein Nachlassgläubiger, der verlangen konnte, dass das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlass verweigert werden.

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AAAAC-87706

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