ZVG § 177

Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 177

Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706