ZVG § 171m
Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171m
1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, dass die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706