Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171g [1]
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.
(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 329) wird dem § 171g mit Wirkung v. folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 94a ist nicht anzuwenden.“