ZVG § 171d
Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171d
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
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AAAAC-87706