Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel: Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 169a [1]
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.
(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: § 169a i. d. F. des Gesetzes v. 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 1. 8. 1998.