Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel: Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 168c [1]
Für die Zwangsversteigerung eines Schiffs, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Die Terminbestimmung muss die Angabe, dass das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
1Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.
Fundstelle(n):
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: § 168c i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.