§ 13 [1]
1Personen, die bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom (BGBl I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten fremder Geheimnisse liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden.
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TAAAF-02005
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 15 zu § 13 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 786) mit Wirkung v. 3. 7. 2015.