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Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot – keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer
Ein Wettbewerbsverbot ist nach handelsrechtlichen Vorschriften (§ 74 HGB) nur dann zulässig, wenn für die Dauer des Verbots eine Entschädigung vereinbart ist. Der Handlungsgehilfe muss sich aber – in gesetzlich festgelegtem Umfang (§ 74c HGB) – auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt. Diese Vorschrift ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jedoch nicht entsprechend anwendbar ( NWB JAAAC-87233).