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Anwendung von § 25 UStG auf „Kaffeefahrten”
Ob die Vorschrift des § 25 UStG auch auf unentgeltliche Reiseleistungen anwendbar ist, konnte offenbleiben. Führt ein Direktvertriebsunternehmen Verkaufsfahrten (sog. Kaffeefahrten) durch, bei denen die Interessenten, die durch die entgeltliche Vermittlung eines Preisausschreiben durchführenden Unternehmens nach Versand einer Gewinnbenachrichtigung ermittelt werden, unentgeltlich an einem Tagesausflug teilnehmen, in dessen Rahmen auch eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, kann die Vorsteuer aus den Reisevorleistungen (Beförderung, Bewirtung, Besichtigungen) nicht abgezogen werden. Scheidet der Vorsteuerabzug wegen der (teilweise vertretenen) Annahme, dass § 25 UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen nicht anwendbar ist, nicht nach § 25 Abs. 4 UStG aus, kann der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen an der Vorsteuerab...