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Mietrecht | Formmangel des Mietvertrags bei unvollständigen „verstreuten” Vereinbarungen
Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrags nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf sämtliche Schriftstücke enthält, aus denen sich alle wesentlichen Vereinbarungen ergeben ( NWB PAAAC-80728). Eine formgerechte (vgl. § 126 BGB) entsprechende Urkunde werde nur geschaffen, wenn Nachtrags-, Zusatz- oder sonstige Ergänzungsvereinbarungen, in denen für sich genommen die notwendigen Bestandteile eines Mietvertrags jeweils nicht vollständig zu finden sind, mit Urkunden zu einer gedanklichen Einheit verschmelzen, die ihrerseits die Einigung hinsichtlich der fehlenden Inhalte bezeugen.