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NWB Nr. 34 vom Seite 3168

93 560 Kontenabrufe

§ 24c KWG sieht vor, dass alle inländischen Kreditinstitute und die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die Stammdaten der bei ihnen geführten Konten tagesaktuell auf einer Plattform zu hinterlegen haben, auf welche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jederzeit zugreifen kann. Zu hinterlegen sind dabei Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Errichtung und der Auflösung, Name sowie bei natürlichen Personen Geburtstag des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten und Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte können unproblematisch über die BaFin auf die vorgenannten Daten zugreifen. Seit dürfen dies auch Finanzbehörden unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 i. V. mit § 93b AO (und auf Ersuchen einer Leistungsbehörde gem. § 93 Abs. 8 AO).

Kontenabrufe im Jahr 2007 (Quelle: Jahresstatistik 2007 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anfrager
2007 absolutin %
2006 absolutin %
BaFin
472
0,5
972
1,2
Polizeibehörden
54 111
57,8
47 805
58,9
Finanzbehörden*
13 061
14,0
11 838
14,6
Staatsanwaltschaften
18 002
19,2
12 861
15,8
Zollbehörden'
7 167
7,7
7 202
8,9
Sonstige
747
0,8
478
0,6

*Finanz- und Zollbehörden sind ausschließlich im Zusa...

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