BFH Beschluss v. - IX B 56/08

Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 79b

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht hat die Klägerin und Beschwerdeführerin —worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist— mit einem der Klägerin förmlich zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen zu belegen. Hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Sie hat auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen (vgl. dazu den , BFH/NV 2007, 1088).

Fundstelle(n):
AAAAC-87369