BFH Beschluss v. - X B 172/07

Die Frage der Zuordnung der Bezüge, die ein früherer Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) aufgrund einer Pensionszusage erhält, ist geklärt

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom X B 55/05, Steuer-Eildienst 2005, 2158).

a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob es sich hier bei den vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen um Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG oder um sonstige Bezüge im Sinne des § 22 EStG handelt”, ist für Bezüge eines früheren Arbeitnehmers, die ihm aufgrund einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage zufließen, durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. , BFHE 66, 8, BStBl III 1958, 4; vom VI 202/59 U, BFHE 70, 282, BStBl III 1960, 105; vom VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Die danach vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird auch vom Fachschrifttum geteilt (vgl. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Band I, 2. Teil Rz 1431; Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 708, 712, 715, 716; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 390, 410; Reuter, GmbH-Rundschau 1994, 141; Stache in Bordewin/Brandt, § 19 EStG Rz 1136, 1138; Blümich/Thürmer, § 19 EStG Rz 301 und 296). Maßgeblich für die getroffene Zuordnungsentscheidung ist, dass der Empfänger seine Alters- bzw. Invaliditätsbezüge trotz Absicherung seines Arbeitgebers durch eine Rückdeckungsversicherung unmittelbar von dem früheren Arbeitgeber ohne eigenen Anspruch gegen einen Dritten (z.B. die Versicherung) erhält, und dass ihm während der aktiven Beschäftigungszeit insoweit kein Lohn zugeflossen ist.

b) Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb die Rechtsprechung, nach der die Pensionszusage, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt, bei diesem nicht zu einer Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der in den Streitjahren 2003 und 2004 gültigen Fassung führt (z.B. , BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546; vom XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634), daran etwas geändert hat. Er hat eine solche Änderung lediglich behauptet, sich aber weder mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die für die Entscheidung maßgeblich sind, welcher Einkunftsart Zahlungen aufgrund einer wie im Streitfall gestalteten Pensionszusage zugeordnet werden, noch hat er schlüssig vorgebracht, weshalb die bisherige gefestigte Zuordnungsentscheidung aufgegeben werden sollte. Damit hat er die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt.

c) Bei seiner Auffassung, eine geänderte Beurteilung sei notwendig, weil bei einem Einzelunternehmer, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, die daraus fließenden Leistungen von § 22 EStG zu erfassen seien, lässt er zweierlei außer Acht. Zum einen erwirbt der Einzelunternehmer in diesem Fall einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung. Zum anderen leistet er die Versicherungsprämien aus ihm zugeflossenem und der Einkommensteuer bereits unterworfenem Einkommen. Im Übrigen wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, aus seinen der Lohnsteuer unterworfenen Geschäftsführerbezügen oder der Einkommensteuer unterworfenen Gewinnen aus der GmbH selbst die Prämien für eine mit einem eigenen Rentenanspruch ausgestattete Berufsunfähigkeitsversicherung aufzubringen. Er wäre dann mit seinen durch die Berufsunfähigkeit ausgelösten Einnahmen steuerlich ebenso zu behandeln wie der von ihm zum Vergleich herangezogene Einzelunternehmer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1672 Nr. 10
EAAAC-87346