Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage für Grenzgänger i.S. des DBA-Frankreich
Verwaltungsanweisung und Gesetzesvorbehalt bei Doppelbesteuerungsabkommen
Leitsatz
1. Für die Grenzgängereigenschaft schädlich sind nur solche beruflich bedingten Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 13 Abs.
5 DBA-Frankreich, an denen der Grenzgänger außerhalb seines Ansässigkeitsstaates übernachtet und nicht in diesen zurückkehrt.
2. Für die Beurteilung der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage kommt es darauf, in welchem Umfang sich der Arbeitnehmer
stundenweise außerhalb der Grenzzone aufhält und er von seinem Arbeitgeber Tagegeld erhält, entgegen innerstaatlicher Verwaltungsanweisungen
nicht an.
3. Dienstreisen in den Ansässigkeitsstat sind nicht als für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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