Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils (Kommanditanteil) im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge unter Vorbehalt eines zugunsten des Übergebers stark ausgeprägten Quotennießbrauchs (hier von 93,6%), welcher isoliert
betrachtet der Erlangung einer Mitunternehmerstellung durch den Übernehmer entgegenstehen würde, die Begünstigungen des Übergangs
vom Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil
beansprucht werden kann und ob hierin gegebenenfalls ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO (a.F.) liegt.
Zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 13a ErbStG bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Sinne von § 15
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG muss der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein, ebenfalls muss der Beschenkte aufgrund des
ihm zugewandten Vermögens eine Mitunternehmerstellung erlangt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1984 Nr. 24 UVR 2008 S. 297 Nr. 10 HAAAC-87118
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 02.07.2008 - 1 V 1357/08
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