WpPG § 20
Abschnitt 4: Zuständige Behörde und Verfahren [1]
§ 20 Sofortige Vollziehung [2]
Keine aufschiebende Wirkung haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
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EAAAC-87106