BDSG (bis 25.5.2018) § 25

Zweiter Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Dritter Unterabschnitt: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [1]

§ 25 Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [2]

(1) 1Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies

  1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,

  2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,

  3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,

  4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. 2In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet die oder der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

(3) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zu.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-87095

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 162) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 162) mit Wirkung v. .