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IWB Nr. 15 vom Seite 755 Fach 5 Österreich Gr. 2 Seite 724

Bemerkenswertes zum österreichischen Gebührengesetz

Dr. Clemens Endfellner und und Manfred Kuster

Das österreichische Gebührengesetz besteuert den schriftlichen Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte wie z. B. Darlehens- und Kreditverträge, Bestandverträge, Bürgschaften und Zessionen. Soll die Steuerpflicht durch mündlichen Vertragsabschluss vermieden werden, darf auch später keine Urkunde über das Rechtsgeschäft ausgestellt werden – diese wäre nämlich gebührenpflichtig. Nachträgliche Vertragsurkunden lösen eine zusätzliche Gebührenschuld sogar zu bereits vergebührten Rechtsgeschäften aus, wenn sie nicht zeitgerecht dem Finanzamt vorgelegt werden.

I. Besteuerungsgegenstände des Gebührengesetzes

Das österreichische Gebührengesetz 1957 (öGebG) basiert auf dem Provisorischen Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen samt S. 756dem zugehörigen Tarif aus 1850. Jeweils taxativ aufgezählte Schriften und Amtshandlungen (§ 14) und beurkundete Rechtgeschäfte (§ 33) lösen diese Gebühr aus.

1. Die Gebühr für Schriften und Amtshandlungen

Die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen unterliegt einer festen Gebühr. Beispielsweise kostet die Ernennung zum Notar oder die Zulassung als Steuerberater 263,40 €, die Verleihun...

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