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Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren
Aufgrund der rückwirkenden Änderung verschiedener Kraftfahrzeugsteuertarife durch das 3. KraftStGÄndG ist eine geänderte Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden erforderlich geworden. Besonderheiten in der Festsetzung ergeben sich u. a., wenn diese nach Eröffnung oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgen sollen.