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FG Hessen 21.02.2008 13 K 2392/05, NWB direkt 33/2008 S. 9

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Leiharbeit liegt vor, wenn die Arbeitskräfte voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer auswählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Dienst- oder Werkverträge, nach denen der Werkbesteller dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilt, werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst.

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