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Irrtümliche Annahme einer Leistungspflicht
Leistet der Geschäftsführer einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen wäre.