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Negative ausländische Einkünfte
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gem. Art. 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gem. § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen. Das BMF hat zur Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Drittstaaten, zur Übergangsregelung zur Überlassung von Schiffen, zur Verrechnung von bisher gesondert festgestellten Verlusten und zum Anwendungszeitpunkt Stellung genommen.