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Keine Erstattung von Avalgebühren für Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung
Wird vom Finanzamt Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt und gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung kein Rechtsmittel eingelegt, besteht – abgesehen von dem im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG – kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der von der Bank für die Stellung einer Bürgschaft in Rechnung gestellten Avalgebühr.