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Beginn der Festsetzungsfrist bei einem Haftungsbescheid
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichtete jahrelang keine Steuererklärungen abgibt und zu niedrige Schätzungen des Finanzamts hinnimmt. Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid über hinterzogene Körperschaftsteuer beginnt bei Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung nach § 191 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer.