Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug: LG Ellwangen, 5 O 212/06 vom OLG Stuttgart, 3 W 80/07 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (, FamRZ 2004, 1633; 1634; v. - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Fundstelle(n):
VAAAC-86701
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein