Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: AG Freising, 22 C 1071/06 vom LG Landshut, 13 S 2617/07 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (, NJW 2002, 2181; v. - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70). In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang (§ 78 ZPO) verfassungsgemäß (BVerfGE 37, 67, 76 f; 93, 99, 108 f; BVerfG DtZ 1992, 183, 184; KG DB 1971, 1056; vgl. auch BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f).
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (, NJW-RR 1995, 1016; v. - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2; v. - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (, NJW-RR 2004, 864; v. aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht.
Fundstelle(n):
SAAAC-86699
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein