Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1a Satz 2
Instanzenzug: LG Berlin, vom
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das gemäß § 349 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers (allgemeine Sachrüge) beim Landgericht am ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am eingegangen sind, erst am veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).
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Fundstelle(n):
NAAAC-86666
1Nachschlagewerk: nein