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Einkommensteuer | Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer eines Angehörigen
Fahrt- und Telefonkosten, die anlässlich der vom Vormundschaftsgericht geplanten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer seines testier- und geschäftsunfähigen Vaters anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar ( NWB UAAAC-85109).