Oberste Fin Behörde der Länder

Teilweise vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)

Mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?”

Im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Verfahren (Rechtssache C-156/08) sind Festsetzungen der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise für vorläufig zu erklären.

In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-156/08) teilweise vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (so genannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO kommt insoweit jedoch nicht in Betracht, da aufgrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des , keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuerfestsetzung bestehen.

Im Übrigen gelten die in den (BStBl 2005 I S. 794) und vom (BStBl 2006 I S. 692) getroffenen Regelungen entsprechend.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Fin Behörde der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 450.0/73
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III C - S 4521 - 4/2008
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 4500 - 10-4 - 1219
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 4521 A - 024 - II 53
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 4500 - 132 - 35 2S 0338 - 10 - 3311
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 4500 A08-001 - 446
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35 - S 4500 - 103/22-38925
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 355 - S 4500 - 204
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 36 - S 4500 - 096-25 993/08
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 31 - S 4521 - 002/08
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 53 - S 4500- 012/06
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 - S 4500 - 2/08
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 4500 - 23 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - B/5-2 - 132/2008 - S 4500/S 0338
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 - S 4521 - 49
Thüringer Finanzministerium v. - S 4500 A - 35 - 202(S)

Fundstelle(n):
QAAAC-86075