BFH Beschluss v. - X B 266/07

Hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist, weil unzulässig, kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht schon daraus, dass sie verspätet eingelegt worden ist. Denn insoweit ist dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) einzuhalten und die Formerfordernisse für eine Wiedereinsetzung erfüllt. Das FA hat nach seinem Vortrag und ausweislich des Poststempels die Beschwerdeschrift am zur Post gegeben. Bei üblichem Postlauf konnte es daher davon ausgehen, dass der Schriftsatz vor dem und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingehen würde.

2. Unzulässig ist die Beschwerde, weil nicht ausreichend dargelegt worden ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (, BFH/NV 2006, 587; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben hat das FA die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

Das FA hält sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Beratung über die Voraussetzungen und Folgen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom (BGBl I 2003, 2928) und der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht als Sonderausgaben abziehbare „Kosten in einem Steuerstrafverfahren” sind. Dieser Rechtsfrage kommt keinerlei Bedeutung mehr für künftige Streitfälle zu, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Strafbefreiende Erklärungen i.S. des StraBEG konnten letztmals am abgegeben werden. Besondere Gründe, die die Rechtsfrage gleichwohl als klärungsbedürftig erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerde nicht.

c) Im Übrigen hat es das FA auch unterlassen, sich mit der einschlägigen Literatur (vgl. z.B. Randt/Schauf, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2006, 537; Preising/Kiesel, Praxis Steuerstrafrecht 2006, 41; Spatschek, Steueranwaltsmagazin 2006, 160; Derlien/Schencking, DStR 2006, 553) zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage auseinanderzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-86020