FVerlV § 9
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 9 Anwendungsvorschrift
Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-22991
Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
Fundstelle(n):
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EAAAJ-22991