FVerlV § 9

Abschnitt 3: Schlussvorschriften

§ 9 Anwendungsvorschrift

Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-22991