Beginn der Festsetzungsfrist bei einem Haftungsbescheid
Steuerhinterziehung bei Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung
Leitsatz
1. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichtete jahrelang keine Steuererklärungen
abgibt und zu niedrige Schätzungen des Finanzamts hinnimmt.
2. Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid über hinterzogene Körperschaftsteuer beginnt bei Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung
nach § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer.
Fundstelle(n): NAAAC-85817
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