Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 AO
Leitsatz
Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann mangels Rechtserheblichkeit einer neuen
Tatsache ausgeschlossen, wenn die Behörde in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nicht anders entschieden hätte; die Finanzbehörde trägt insoweit die Feststellungslast.
Die nach dem (BStBl II 2006, 532) unzutreffende Einbeziehung des Nachteilsausgleichs
bei Zukunftssicherungsleistungen anlässlich des Wechsels der Zusatzversorgungskasse in den zu versteuernden Arbeitslohn stellt
bei nachträglichem Bekanntwerden eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, wenn diese Zusammensetzung des versteuerten Arbeitslohns
weder für den Stpfl. noch das Finanzamt erkennbar war und zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung eine einschlägige Rechtsprechung
des BFH sowie bindende Verwaltungsanweisungen oder sonstige – dem Veranlagungssachbearbeiter zugängliche – Anhaltspunkte für
eine gegenteilige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung fehlten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine einschlägige Kurzinformation der OFD zur Einkommensteuer bei Prüfung der maßgeblichen
Rechtsfrage vom Bearbeiter des Veranlagungsbezirks beachtet worden wäre; eine Mitteilung für den Lohnsteueraußendienst reicht
hingegen hierfür nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-85807
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