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AfA-Tabelle Nr. 99 - Gesundheitswesen
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Weitere Erläuterungen zu technischen Fragen sind der Anlage zur Medizingeräte-Verordnung vom (BGBl. I S. 93) zu entnehmen.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1994 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige: Arztpraxen (oh. Zahnarztpraxen) Zahnarztpraxen Praxen von Heilpraktikern Sonst. selbst. Tätigkeiten i. Gesundheitswesen Krankenhäuser (oh. Hochschulkliniken sowie Vorsorge- u. Rehabilitationskliniken) Krankentransport- und Rettungsdienste Tierarztpraxen Sonst. selbst. Tätigkeiten im Veterinärwesen Anstalten und Einrichtungen des Veterinärwesens
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Lfd. Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
J. | Linearer AfA-Satz v.
H. |
1 | Amalgamabscheider | 8 | 12 |
2 | Analysegeräte | 5 | 20 |
3 | Angiographen | 8 | 12 |
4 | Anomaloskope | 10 | 10 |
5 | Augenspiegel | 10 | 10 |
6 | Autoanalyzer | 5 | 2... |