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AfA-Tabelle Nr. 82 - Schrott- und Abbruchwirtschaft
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Die Erstausstattung von Baggern, Kränen u. ä. mit Zubehör bzw. Werkzeugen wie Greifer, Elektromagnete oder Abbruchbirnen ist zusammen mit dem „Hauptwirtschaftsgut” zu aktivieren und abzuschreiben. Ersatzbeschaffungen sind bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes als Vorratsvermögen zu behandeln und können bis dahin nicht abgeschrieben werden.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die in Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, die nach dem 31. 12. 1985 beginnen.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe Großhandel mit Eisen- und Stahlschrott Großhandel mit NE-Metallschrott
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Lfd. Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
J. | Linearer AfA-Satz v.
H. |
1 | Schrottwirtschaft | ||
1.1 | Sammlung,
Transport und Umschlag von Eisen-, Stahl- und Nichteise... |