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AfA-Tabelle Nr. 67 - Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Die Einwirkungen von Hitze, Fruchtsäure, Nässe und Spannungen durch Druck sind bei der Bemessung der Nutzungsdauer berücksichtigt.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften u. ä. (H. v. Frucht- u. Gemüsesäften, Fruchtsaftkonzentraten (Obstdicksäften) und Fruchtsirup (auch tiefgefroren)) Herstellung von weinähnlichen Getränken (darunter Kernobstwein (auch Most nach Landesbrauch), Frucht-, Fruchtdessert-, Fruchtwermut- und Fruchtkräuterwein, Honig- und Malzwein, Fruchtschaumwein) Mineralbrunnen, Herstellung von Mineralwasser, Limonaden (tlw.) (u. a. H. v. Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken)
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Lfd. Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
J. | Linearer ... |