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AfA-Tabelle Nr. 47 - Leichtbauplattenindustrie
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Bei den Anlagegütem der lfd. Nrn. 1, 3 und 5 dieser Tabelle handelt es sich meist um selbst hergestellte Spezialmaschinen.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
Holzfaserplattenwerke Holzspanplattenwerke
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Lfd.
Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
J. | Linearer AfA-Satz
v. H. |
1 | Besäumungsanlagen | 6 | 17 |
2 | Holzwoll-Maschinen | 10 | 10 |
3 | Holzwoll-Mischmaschinen und Rührwerke | 6 | 17 |
4 | Hydraulische Pressen | 10 | 10 |
5 | Plattensäge- und
-schneidemaschinen | 6 | 17 |
6 | Schleifmaschinen | 10 | 10 |
7 | Zementsilos (aus Metall) | 10 | 10 |
8 | Beschriftungsanlagen | 5 | 20 |
9 | Einstreuanlagen | 10 | 10 |