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AfA-Tabelle Nr. 33 - Glaserzeugende Industrie (Flachglas, Hohlglas, Glasfaser)
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Anlagegüter, die für Zwecke der Glasverarbeitung und -veredelung gebraucht werden, gelten insoweit als miterfaßt, als solche Anlagegüter in Betrieben verwendet werden, die mit der Glaserzeugung in wirtschaftlichem Zusammenhang (entweder unmittelbar oder in Gestalt von Beteiligungsfirmen) stehen.
Für die mit *) gekennzeichneten Wirtschaftsgüter sind wegen der schichtunabhängigen Nutzung keine Schichtzuschläge mehr möglich.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 30. 6. 1957 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
H. v. Flachglas (oh. techn. Glas) H. v. Hohlglas (oh. techn. Glas) H. v. technischem Glas Verarb. v. Flachglas (oh. Veredlg.) Veredlg. v. Flachglas Verarb. v. Hohlglas (oh. Veredlg.) Veredlg. v. Hohlgla...