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AfA-Tabelle Nr. 32 - Feinkeramische Industrie
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Zur Tabellenspalte 2
Bei der Gruppenabschreibung ist die Nutzungsdauer der in einer Gruppe zusammengefaßten Anlagegüter nach dem gewogenen Mittel aus Anschaffungs- und Herstellungskosten der einzelnen zur Gruppe gehörenden Anlagegüter und deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ermittelt worden. Die Gruppenabschreibung ist eine Erleichterung, die das Finanzamt für einzelne Fälle bewilligen kann.
Zu den Tabellenspalten 3 und 4
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der unter Tz. 1, 3.2, 3.10 und 4.2 genannten Anlagegüter ist schichtunabhängig.
Die unter Tz. 2.16 bis 2.18 genannten Abschreibungsbedingungen gelten nur für die Fliesen- und Plattenindustrie.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgen...