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AfA-Tabelle Nr. 14 - Chemische Industrie
(ohne Herstellung von Chemiefasern und Primärkohlenwertstoffen in Kokereien)
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Die Nutzungsdauern dieser Wirtschaftsgüter sind schichtunabhängig.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1962 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für folgende Wirtschaftszweige:
H. v. Industriegasen H. v. Farbstoffen u. Pigmenten H. v. sonst. anorganischen Grundstoffen u. Chemikalien H. v. sonst. organischen Grundstoffen u. Chemikalien H. v. Düngemitteln und Stickstoffverbindungen H. v. Kunststoff i. Primärformen H. v. synthetischem Kautschuk in Primärformen H. v. Schädlingsbekämpfungs- u. Pflanzenschutzmitteln H. v. Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten H. v. pharmazeutischen Grundstoffen H. v. pharmazeutischen Spezialitäten u. sonst. pharmazeutischen Erzeugni...