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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 14 - Chemische Industrie

(ohne Herstellung von Chemiefasern und Primärkohlenwertstoffen in Kokereien)

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Die Nutzungsdauern dieser Wirtschaftsgüter sind schichtunabhängig.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1962 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für folgende Wirtschaftszweige:

H. v. Industriegasen H. v. Farbstoffen u. Pigmenten H. v. sonst. anorganischen Grundstoffen u. Chemikalien H. v. sonst. organischen Grundstoffen u. Chemikalien H. v. Düngemitteln und Stickstoffverbindungen H. v. Kunststoff i. Primärformen H. v. synthetischem Kautschuk in Primärformen H. v. Schädlingsbekämpfungs- u. Pflanzenschutzmitteln H. v. Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten H. v. pharmazeutischen Grundstoffen H. v. pharmazeutischen Spezialitäten u. sonst. pharmazeutischen Erzeugni...

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