Bemessung des Streitwerts im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage
Gesetze: GKG § 63, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt. Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes —GKG—). Hier hatte der Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2006 bis 2009 beantragt. Deshalb ist der Streitwert —wie geschehen— mit viermal 2812 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage) anzusetzen (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 245). Hierfür hat keinerlei Bedeutung, dass das Finanzgericht die Verfahrensgebühr nach dem Mindestwert (§ 63 Abs. 1 Satz 4, § 52 Abs. 4 GKG) bemessen hat; denn dies geschah lediglich vorläufig (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1516 Nr. 9
QAAAC-85320