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BGH Beschluss v. - 3 StR 222/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Mönchengladbach, vom

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfähigkeit" begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAC-85178

1Nachschlagewerk: nein