Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlich als Bürgermeisterin und in kommunalen Ausschüssen tätigen Steuerpflichtigen
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Konkurrenz der Regelungen in Abschn. 13 Abs. 4 LStR 1999 zu der pauschalen Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung für
Bürgermeister durch Erlass der obersten Finanzbehörden nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG
Leitsatz
1. Ist die Steuerpflichtige ehrenamtlich als Bürgermeisterin einer Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern, Vorsitzende
des Hauptsausschusses und Mitglied im Amtsausschuss jeweils im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung tätig und erhält sie
hierfür Aufwandsentschädigungen, erzielt sie dadurch Einkünfte aus „sonstiger selbstständiger Arbeit” i. S. von § 18 Abs.
1 Nr. 3 EStG; die ehrenamtliche Ausübung dieser Ämter führt nicht zum Entfallen der für die Einkünfteerzielung erforderlichen
Gewinnerzielungsabsicht.
2. Für die Frage, in welchem Umfang die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit ist, ist eine vom
Finanzministerium des Bundeslandes im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder getroffene
Regelung, wonach ein ehrenamtlicher Bürgermeister den dreifachen Höchstbetrag eines ehrenamtlichen Mitglieds einer Gemeindevertretung
von 2.100,– DM jährlich (bei höchstens 20.000 Einwohnern), mithin 6.300,– DM als steuerfrei beziehen kann, vorrangig vor den
LStR. Ein Anspruch der Steuerpflichtigen darauf, dass von den von ihr im Jahr 1999 bezogenen Aufwandsentschädigungen i. H.
von insgesamt 19.590 DM mehr als 6.300 DM steuerfrei belassen werden, ergibt sich auch nicht aus Abschn. 13 Abs. 4 der LStR
1999; er kann nur durch Einzelnachweis tatsächlich angefallener höherer Betriebsausgaben begründet werden.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1400 Nr. 17 FAAAC-85114
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.05.2008 - 11 K 188/04
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