Archivraum als Teil des „häuslichen Arbeitszimmers” eines Hochschullehrers
kein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug eines Informatikers für den Bezug des „Handelsblatts” oder einzelner Ausgaben
der „Frankfurter Allgemeinen”
Leitsatz
1. Benutzt ein Hochschullehrer in seinem Einfamilienhaus einen an sein Arbeitszimmer angrenzenden, mit Metallregalen ausgestatteten
Raum als „Archivraum” und werden in dem Archivraum ausschließlich Gegenstände aufbewahrt, mit denen der Steuerpflichtige sich
zuvor oder danach in seinem eigentlichen Arbeitszimmer in gedanklicher oder in schriftlicher Form geistig befasst hat (Diplomarbeiten
seiner Diplomanden etc.), so bildet der Archivraum zusammen mit dem eigentlichen Arbeitszimmer eine funktionelle Einheit und
unterliegt gemeinsam mit dem Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
EStG.
2. Bei einem als Hochschullehrer arbeitenden Informatiker handelt es bei Kosten für den Bezug der Tageszeitung „Handelsblatt”
sowie einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen” im Jahr 2000 um steuerlich untrennbar mit der privaten Lebensführung
zusammenhängende, nicht abziehbare Aufwendungen i.S. von § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1983 Nr. 37 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 833 DStRE 2008 S. 1371 Nr. 22 EFG 2008 S. 1356 Nr. 17 KAAAC-85108
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.04.2008 - 6 K 1567/04
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