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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 1513/04 EFG 2008 S. 1378 Nr. 17

Gesetze: EStG 2001 § 32 Abs. 6 S. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 2GG Art. 20 BGB § 1612b Abs. 5

Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungskonform

Leitsatz

Der für 2001 geltende Kinderfreibetrag i. H. von 3.456 DM pro Elternteil ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom (BGBl 2000 I S. 1479) verfassungskonform. Soweit der Gesetzgeber mit diesem Gesetz in § 1612b Abs. 5 BGB einen Unterhalt i. H. von 135% des Regelbetrags festgelegt hat, ist dies für das Steuerrecht ohne Bedeutung; da weder Art. 6 Abs. 1, 2 GG noch das Sozialstaatsprinzip eine Anknüpfung des Kinderfreibetrags an den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt gebieten, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Steuerrecht auf den sozialhilferechtlichen Bedarf abzustellen.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1378 Nr. 17
QAAAC-85106

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.04.2008 - 11 K 1513/04

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